Nicht geleistete Pflichtstunden
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten für alle Mitglieder: Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf dem Lohn eines Arbeitnehmers in der Freien Wirtschaft entsprechen. (Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 21.05.1996,Az. 1 C 1215/95)
In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für acht nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160 €, d.h. von 20 € / nicht geleistete Stunden, belegt. Der Kleingärtner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sowohl die Anzahl der Pflichtstunden als auch der Kostensatz mit 20 € pro Stunde seien zu hoch.
Das Amtsgericht stellte fest:
Der Verein darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen. Wesentliche Verpflichtungen der Vereinsmitglieder müssen in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es ist ausreichend, dass in der Vereinssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen. Das nach der Satzung zuständige Gremium – die Mitgliederversammlung – kann die Anzahl der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.
Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Es kommt nicht darauf an, dass jeder einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war. Das entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen. Das Gericht führt aus, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt. Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt kaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten.
Das Gericht erlaubt dem Verein, die Vergütung sogar etwas höher zu setzen als den üblichen Arbeitslohn. Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, sondern dazu, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.
Quelle Fachberater / Februar 2004