Wichtig, bitte lesen!
Termine 2024
Einteilung Gemeinschaftsarbeit 2024
16.03.2024 und 22.06.2024 Gärten 92 bis 108
23.03.2024 und 29.06.2024 Gärten 109 bis 120
20.04.2024 und 06.07.2024 Gärten 121 bis 133
27.04.2024 und 13.07.2024 Gärten 134 bis 146
04.05.2024 und 31.08.2024 Gärten 147 bis 160
11.05.2024 und 07.09.2024 Gärten 1 bis 14
18.05.2024 und 14.09.2024 Gärten 15 bis 27
25.05.2024 und 21.09.2024 Gärten 28 bis 45
01.06.2024 und 28.09.2024 Gärten 46 bis 62
08.06.2024 und 05.10.2024 Gärten 63 bis 79
15.06.2024 und 12.10.2024 Gärten 80 bis 91
Begehung 2024
04.05.2024 Gärten 1-80
11.05.2024 Gärten 81-160
Strom und Wasserablesung 2024
19.10.2024 Gärten 1-80
26.10.2024 Gärten 81-160
Baum und Heckenschnitt 2024
25.6.2024 und 08.10.2024
Termine Feierlichkeiten Verein
06.04.2024 Saisonstart
06.07.2024 und 07.07.2024 Sommerfest
12.10.2024 Saisonende
07.12.2024 Weihnachtsfeier
Koniferen - Waldbäume
Koniferen (es gibt insgesamt 41 Arten) jeglicher Art gehören nicht in unsere Kleingärten, da sie in Konkurrenz zum Anbau von Obst und Gemüse stehen (lt. Bundeskleingartengesetz sowie Kgv-Gartenordnung).
Ebenso sind sie teilweise Zwischenwirt für Viren, Pilze und andere Schädlinge (z.B. Birnengitterrost).
Aus diesem Grunde hat der Vorstand beschlossen, dass keine neue Bepflanzung mit Koniferen in den Kleingärten unserer Anlage erfolgen darf.
Die bereits bestehenden Bepflanzungen müssen bis zum Ende des Gartenjahres entfernt werden.
Waldbäume gehören ebenfalls nicht in unsere Gärten, da sie den Pflanzen zu viel Licht und Nährstoffe (je nach Größe) für das Wachstum entziehen.
Achtung!
Laut Vorstandsbeschluss sind ab 2014 wieder vier Stunden Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
In der Zeit von 8:00h - 12:00h
Warum Wertermittlung bei Pächterwechsel?
Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) hat ein Merkblatt zum Thema Pächterwechsel herausgebracht. Das Thema ist für alle interessant, die Ihren Garten abgeben möchten oder sich für die Pacht eines Kleingartens interessieren.
Hier der Text:
Will ein Kleingärtner seinen Kleingarten abgeben, kündigt er den Pachtvertrag. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre er verpflichtet, die Fläche “schwarz”, das heißt beräumt von Pflanzen, Laube, Wegen und sonstigen Befestigung zurückzugebenben. Wirtschaftlich ist dies aber wenig sinnvoll, denn eine Entfernung der Baulichkeiten kommt deren wirtschaftlichen Vernichtung gleich.
Deshalb ist es in Kleingartenanlagen üblich, dass Pflanzen und Baulichkeiten auf der Parzelle verbleiben und an den nachfolgenden Pächter gegen Entgeld übergeben werden.
Dabei wird eine sogenannte Wertermittlung durch einen Schätzer oder Wertermittler der Kleingärtnerorganisation durchgeführt. Der Wertermittler begutachtet die Parzelle und legt den Geldwert für Pflanzen und Baulichkeiten nach den geltenden Wertermittlungsrichtlinien als Obergrenze fest. Eine Funktion der Wertermittlung ist es also, die Ablösesumme sozial verträglich zuhalten und somit allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu einem Garten zu ermöglichen. Wie bei der Pacht gelten nicht die Prinzipien des freien Marktes, sondern soziale Kriterien.
Daneben steht die Regelungsfunktion der Wertermittlung. Sie ist die Grundlage für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle: Im Laufe der Zeit hat mancher Kleingärtner auf der Parzelle Pflanzungen und vor allem Anbauten vorgenommen, die nach dem Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt sind.
Diese müssen durch den scheidenden Pächter entfernt werden, damit der neue nicht mit “Altlasten” beginnen muss. Der neue Pächter vertraut darauf, dass er den Garten weiter so bewirtschaften darf, wie er ihn übernommen hat. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch im Eigeninteresse des Kündigenden, da ein solcher Garten leichter einen Nachpächter findet.
Hier können Sie die PDF zum Thema herunterladen:
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